Aktuelle Satzung: Satzung der Karnevalsgesellschaft Rülzheim (2020)
- § 1 Name, Sitz und Zweck
- § 2 Zweck
- § 3 Gemeinnützigkeit
- § 4 Mitglieder
- § 5 Rechte der Mitglieder
- § 6 Pflichten der Mitglieder
- § 7 Organe des Vereins
- § 8 Die Mitgliederversammlung
- § 9 Die Vorstandschaft
- § 10 Kassenprüfer
- § 11 Vereinseigentum
- § 12 Schlussbestimmungen
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Karnevalsgesellschaft ROT-WEISS „Die Stecher" e.V.
2. Er ist beim Amtsgericht Landau in der Pfalz unter der Nummer VR 771 eingetragen
3. Die erste Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 03.07.1961.
4. Sitz der Gesellschaft ist Rülzheim.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck der Gesellschaft ist die Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen.
- Förderung und Unterstützung der karnevalistischen Heimat- und Brauchtumspflege im Heimatgebiet.
- Ständige Kontaktpflege zu in- und ausländischen karnevalistischen und kulturtreibenden Gesellschaften, Vereinen und Organisationen.
- Förderung, Unterstützung und Unterhaltung von Jugendgruppen im Rahmen der oben aufgeführten Zweckbestimmung.
2. Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme in die Gesellschaft. Die ordentlichen Mitglieder haben die in §5 und §6 bezeichneten Rechte und Pflichten.
2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss, Anträge sind schriftlich zu stellen.
3. Zu Ehrenmitgliedern können um die Gesellschaft besonders verdiente Einzelpersonen ernannt werden. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit. Über die Ernennung entscheidet die Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss.
§ 5 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder ab 18 Jahren haben sowohl aktives wie passives Wahlrecht zu den Ämtern der Gesellschaft.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Ziele der Gesellschaft zu fördern und zu unterstützen.
2. Der Jahresbeitrag wird von der Vorstandschaft vorgeschlagen und von der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch erklärten Austritt aus der Gesellschaft. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er muss bis spätestens 30. November schriftlich erklärt sein. Wer aus der Gesellschaft ausgetreten ist, hat keinen Anspruch auf das Vereinseigentum.
b) Durch Ausschluss; Ausschlussgründe sind:
- Grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse
- Bewiesenes, das Ansehen des Brauchtums oder der Gesellschaft schädigendes Verhalten
- Nichterfüllung der Beitragspflicht
Die Ausschließung aus dem Verein erfolgt schriftlich durch die Vorstandschaft bei Vorliegen eines der unter b) aufgeführten Gründe. Dem Ausgeschlossenen steht binnen einer Woche nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist der Vorstandschaft schriftlich einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zum endgültigen Bescheid durch die Vorstandschaft. Der Ausgeschlossene hat keinen Anspruch an das Vereinseigentum.
c) Durch den Tod eines Mitgliedes.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Die Vorstandschaft
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft und besteht aus allen ordentlichen und Ehrenmitgliedern.
Gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist kein Einspruch möglich. 2. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
- Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes,
- Entgegennahme des Prüfungsbericht der Kassenprüfer,
- Entlastung der Vorstandschaft,
- Beratung von Wünschen und Anträgen,
- Beschlüsse über die Satzung,
- Beschluss über den von der Vorstandschaft vorgeschlagenen Beitrag,
- Auflösung des Vereins.
3. Mindestens einmal im Jahr und zwar innerhalb von fünf Monaten nach Beginn des neuen Geschäftsjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
4. Die Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Einladung über den Heimatbrief, auswärtige Mitglieder durch schriftliche Einladung einzuberufen.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie können von der Vorstandschaft einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein 1/3 der Mitglieder dies durch Unterschrift verlangen.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, oder bei Verhinderung durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes geleitet. Für Wahlhandlungen bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Wahlleiter. In der Versammlung hat jedes erschienene Mitglied ab 18 Jahre eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sobald mindestens elf Mitglieder erschienen sind. Für die Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft ist 3/4 Mehrheit notwendig. Die Abstimmung erfolgt mündlich, die Versammlung kann jedoch auf Antrag im Einzelfall schriftliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit beschließen.
7. Über die Versammlung wird vom Protokollführer eine Niederschrift aufgenommen, die von Ihm und dem Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist
§ 9 Die Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Protokollführer,
- dem ersten Rechnungsführer,
- dem zweiten Rechnungsführer,
- weitern zehn Vorstandsmitgliedern.
2. Die Vorstandschaft wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Bei Ergänzungswahlen im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes, geschieht dies für die Restdauer der Amtszeit des Vorgängers.
3. Die Vorstandschaft leitet alle Vereinsgeschäfte, soweit nicht nach der Satzung die Zuständigkeit bei sonstigen Organen festgelegt ist.
4. Die Sitzungen der Vorstandschaft werden vom Vorsitzenden geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt mündlich. Über die Sitzung wird vom Protokollführer eine Niederschrift aufgenommen, die zur nächsten Sitzung verlesen und genehmigt wird. 5. Sitzungen der Vorstandschaft können bei Bedarf um beratende Mitglieder erweitert werden, die nicht stimmberechtigt sind.
6. Die Vorstandschaft kann bei Bedarf verschiedene Fachausschüsse bestimmen (z.B. für Programm, Technik, Wirtschaftsbetrieb, Feste usw.). Die Beschlüsse der Fachausschüsse müssen von der Vorstandschaft bestätigt werden.
7. Die Vorstandschaft ist zuständig für:
- Aufstellung des Jahreshaushaltes und Genehmigung der Jahresrechnung,
- Vorschlagen des Jahresbeitrages,
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
- Beratung von Vereinsangelegenheiten,
- Auswahl des Elferrates und Bestimmung des Sitzungspräsidenten und des Jugendwartes.
8. Die Vorstandschaft, in dringenden Fällen der 1. Vorsitzende allein, ist befugt, einzelne seiner Aufgaben vorübergehend zur Erledigung an Arbeitsausschüsse oder einzelne Aktive zu übertragen.
9. Besondere Ämter:
- Der erste und zweite Vorsitzende sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft im Sinne §26 BGB. Jeder der beiden ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis nur wirksam, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
- Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und auf dessen Weisung.
- Der Protokollführer ist für die Führung der Niederschriften verantwortlich.
- Die Rechnungsführer führen die Rechnungs- und Kassengeschäfte der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und auf dessen Weisung. Sie bereiten insbesondere den Haushaltsplan vor, ziehen die Mitgliederbeiträge ein und erstellen die Jahresrechnung.
§ 10 Die Kassenprüfer
1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer der Amtszeit Vorstandschaft bestellt. Die Kassenprüfer dürfen der Vorstandschaft nicht angehören. Eine Ersatzwahl bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers erfolgt für die Dauer der restlichen Amtszeit des Vorgängers.
2. Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den Kassenprüfern. Diese geben der Vorstandschaft Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, eine ordnungsgemäße Aufzeichnung der Kassenbewegung nach Art und Höhe zu erhalten.
§ 11 Vereinseigentum
1. Die Mitglieder, die Vereinseigentum für die Tätigkeit in der Gesellschaft erhalten, sind hierfür voll verantwortlich und haftbar. Die Pflege der Kostüme, Uniformen und Mützen obliegt den einzelnen Mitgliedern. Überzählige Ausrüstungsteile sind in einwandfreiem Zustand der Gesellschaft zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft ist jegliches Vereinseigentum unverzüglich in einwandfreiem Zustand dem Verein abzugeben. Vereinseigentum darf nicht für andere Zwecke als die der Gesellschaft verwandt werden. Über Ausnahmen entscheidet in jedem Fall die Vorstandschaft.
2. Der Verantwortliche für die Kostüme (Requisiteur) hat über das Inventar eine Liste zu führen und der Vorstandschaft hierüber Rechenschaft zu geben.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Alle Einnahmen sind zweckgebunden im Sinne §3 der Satzung. Alle Ausgaben sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu vollziehen. Das schließt auch die Gewährung eines Entgeltes an die bei Veranstaltungen der Gesellschaft mitwirkenden aktiven Mitglieder für diese Tätigkeit aus. Über notwendige Ausnahmen entscheidet in jedem Fall die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
2. Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft fällt das verbleibende Vermögen der Gemeindeverwaltung zur Treuhandschaft bis zur Neugründung einer Karnevalsgesellschaft zu.
Diese Satzung wurde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 15. Mai 2012 beschlossen
Die vorherige Satzung der Karnevalsgesellschaft Rülzheim war vom 6. Mai 1990 bis zum 15. Mai 2012 gültig.