KG Rot-Weiß "Die Stecher" e.V. Rülzheim

Aktuelle Satzung: Satzung der Karnevalsgesellschaft Rülzheim (2020)

Inhaltsverzeichnis:


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Karnevalsgesellschaft ROT-WEISS „Die Stecher" e.V.
2. Er ist beim Amtsgericht Landau in der Pfalz unter der Nummer VR 771 eingetragen
3. Die erste Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 03.07.1961.
4. Sitz der Gesellschaft ist Rülzheim.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

1. Zweck der Gesellschaft ist die Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen.
  • Förderung und Unterstützung der karnevalistischen Heimat- und Brauchtumspflege im Heimatgebiet.
  • Ständige Kontaktpflege zu in- und ausländischen karnevalistischen und kulturtreibenden Gesellschaften, Vereinen und Organisationen.
  • Förderung, Unterstützung und Unterhaltung von Jugendgruppen im Rahmen der oben aufgeführten Zweckbestimmung.

2. Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme in die Gesellschaft. Die ordentlichen Mitglieder haben die in §5 und §6 bezeichneten Rechte und Pflichten.
2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss, Anträge sind schriftlich zu stellen.
3. Zu Ehrenmitgliedern können um die Gesellschaft besonders verdiente Einzelpersonen ernannt werden. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit. Über die Ernennung entscheidet die Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss.


§ 5 Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder ab 18 Jahren haben sowohl aktives wie passives Wahlrecht zu den Ämtern der Gesellschaft.


§ 6 Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Ziele der Gesellschaft zu fördern und zu unterstützen.
2. Der Jahresbeitrag wird von der Vorstandschaft vorgeschlagen und von der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Durch erklärten Austritt aus der Gesellschaft. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er muss bis spätestens 30. November schriftlich erklärt sein. Wer aus der Gesellschaft ausgetreten ist, hat keinen Anspruch auf das Vereinseigentum.

b) Durch Ausschluss; Ausschlussgründe sind:

  • Grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse
  • Bewiesenes, das Ansehen des Brauchtums oder der Gesellschaft schädigendes Verhalten
  • Nichterfüllung der Beitragspflicht

Die Ausschließung aus dem Verein erfolgt schriftlich durch die Vorstandschaft bei Vorliegen eines der unter b) aufgeführten Gründe. Dem Ausgeschlossenen steht binnen einer Woche nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist der Vorstandschaft schriftlich einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zum endgültigen Bescheid durch die Vorstandschaft. Der Ausgeschlossene hat keinen Anspruch an das Vereinseigentum.

c) Durch den Tod eines Mitgliedes.


§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Die Vorstandschaft


§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft und besteht aus allen ordentlichen und Ehrenmitgliedern.
Gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist kein Einspruch möglich. 2. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:

  • Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes,
  • Entgegennahme des Prüfungsbericht der Kassenprüfer,
  • Entlastung der Vorstandschaft,
  • Beratung von Wünschen und Anträgen,
  • Beschlüsse über die Satzung,
  • Beschluss über den von der Vorstandschaft vorgeschlagenen Beitrag,
  • Auflösung des Vereins.

3. Mindestens einmal im Jahr und zwar innerhalb von fünf Monaten nach Beginn des neuen Geschäftsjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
4. Die Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Einladung über den Heimatbrief, auswärtige Mitglieder durch schriftliche Einladung einzuberufen.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie können von der Vorstandschaft einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein 1/3 der Mitglieder dies durch Unterschrift verlangen.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, oder bei Verhinderung durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes geleitet. Für Wahlhandlungen bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Wahlleiter. In der Versammlung hat jedes erschienene Mitglied ab 18 Jahre eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sobald mindestens elf Mitglieder erschienen sind. Für die Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft ist 3/4 Mehrheit notwendig. Die Abstimmung erfolgt mündlich, die Versammlung kann jedoch auf Antrag im Einzelfall schriftliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit beschließen.
7. Über die Versammlung wird vom Protokollführer eine Niederschrift aufgenommen, die von Ihm und dem Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist


§ 9 Die Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem Protokollführer,
  • dem ersten Rechnungsführer,
  • dem zweiten Rechnungsführer,
  • weitern zehn Vorstandsmitgliedern.

2. Die Vorstandschaft wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Bei Ergänzungswahlen im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes, geschieht dies für die Restdauer der Amtszeit des Vorgängers.
3. Die Vorstandschaft leitet alle Vereinsgeschäfte, soweit nicht nach der Satzung die Zuständigkeit bei sonstigen Organen festgelegt ist.
4. Die Sitzungen der Vorstandschaft werden vom Vorsitzenden geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt mündlich. Über die Sitzung wird vom Protokollführer eine Niederschrift aufgenommen, die zur nächsten Sitzung verlesen und genehmigt wird. 5. Sitzungen der Vorstandschaft können bei Bedarf um beratende Mitglieder erweitert werden, die nicht stimmberechtigt sind.
6. Die Vorstandschaft kann bei Bedarf verschiedene Fachausschüsse bestimmen (z.B. für Programm, Technik, Wirtschaftsbetrieb, Feste usw.). Die Beschlüsse der Fachausschüsse müssen von der Vorstandschaft bestätigt werden.
7. Die Vorstandschaft ist zuständig für:

  • Aufstellung des Jahreshaushaltes und Genehmigung der Jahresrechnung,
  • Vorschlagen des Jahresbeitrages,
  • Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
  • Beratung von Vereinsangelegenheiten,
  • Auswahl des Elferrates und Bestimmung des Sitzungspräsidenten und des Jugendwartes.

8. Die Vorstandschaft, in dringenden Fällen der 1. Vorsitzende allein, ist befugt, einzelne seiner Aufgaben vorübergehend zur Erledigung an Arbeitsausschüsse oder einzelne Aktive zu übertragen.
9. Besondere Ämter:

  • Der erste und zweite Vorsitzende sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft im Sinne §26 BGB. Jeder der beiden ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis nur wirksam, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  • Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und auf dessen Weisung.
  • Der Protokollführer ist für die Führung der Niederschriften verantwortlich.
  • Die Rechnungsführer führen die Rechnungs- und Kassengeschäfte der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und auf dessen Weisung. Sie bereiten insbesondere den Haushaltsplan vor, ziehen die Mitgliederbeiträge ein und erstellen die Jahresrechnung.


§ 10 Die Kassenprüfer

1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer der Amtszeit Vorstandschaft bestellt. Die Kassenprüfer dürfen der Vorstandschaft nicht angehören. Eine Ersatzwahl bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers erfolgt für die Dauer der restlichen Amtszeit des Vorgängers.
2. Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den Kassenprüfern. Diese geben der Vorstandschaft Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, eine ordnungsgemäße Aufzeichnung der Kassenbewegung nach Art und Höhe zu erhalten.


§ 11 Vereinseigentum

1. Die Mitglieder, die Vereinseigentum für die Tätigkeit in der Gesellschaft erhalten, sind hierfür voll verantwortlich und haftbar. Die Pflege der Kostüme, Uniformen und Mützen obliegt den einzelnen Mitgliedern. Überzählige Ausrüstungsteile sind in einwandfreiem Zustand der Gesellschaft zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft ist jegliches Vereinseigentum unverzüglich in einwandfreiem Zustand dem Verein abzugeben. Vereinseigentum darf nicht für andere Zwecke als die der Gesellschaft verwandt werden. Über Ausnahmen entscheidet in jedem Fall die Vorstandschaft.
2. Der Verantwortliche für die Kostüme (Requisiteur) hat über das Inventar eine Liste zu führen und der Vorstandschaft hierüber Rechenschaft zu geben.


§ 12 Schlussbestimmungen

1. Alle Einnahmen sind zweckgebunden im Sinne §3 der Satzung. Alle Ausgaben sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu vollziehen. Das schließt auch die Gewährung eines Entgeltes an die bei Veranstaltungen der Gesellschaft mitwirkenden aktiven Mitglieder für diese Tätigkeit aus. Über notwendige Ausnahmen entscheidet in jedem Fall die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
2. Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft fällt das verbleibende Vermögen der Gemeindeverwaltung zur Treuhandschaft bis zur Neugründung einer Karnevalsgesellschaft zu.

Diese Satzung wurde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 15. Mai 2012 beschlossen

Die vorherige Satzung der Karnevalsgesellschaft Rülzheim war vom 6. Mai 1990 bis zum 15. Mai 2012 gültig.

Aktuelle Satzung: Satzung der Karnevalsgesellschaft Rülzheim (2020)

Inhaltsverzeichnis:


§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen Karnevalsgesellschaft ROT-WEISS „Die Stecher" e.V. gegründet im Jahre 1955. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau in der Pfalz eingetragen.

2. Sitz der Gesellschaft ist Rülzheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Die Gesellschaft verfolgt unmittelbar und ausschließlich den Zweck:a) Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums.b) Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen.c) Förderung und Unterstützung der karnevalistischen Heimat- und Brauchtumspflege im Heimatgebiet d) Ständige Kontaktpflege zu in- und ausländischen karnevalistischen und kulturtreibenden Gesellschaften, Vereinen und Organisationen.e) Förderung, Unterstützung und Unterhaltung von Jugendgruppen (Garden) im Rahmen der unter a) bis d) aufgeführten Zweckbestimmung. 

4. Eigenwirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft verfolgt ihre Ziele ausschließlich und unmittelbar im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.

5. Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.


1. Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person erwerben. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme in die Gesellschaft. Die ordentlichen Mitglieder haben die in §3 u. §4 bezeichneten Rechte u. Pflichten.

2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss, Anträge sind schriftlich zu stellen.

3. Zu Ehrenmitgliedern können um die Gesellschaft besonders verdiente Einzelpersonen ernannt werden. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit. Über die Ernennung wird im Beirat durch Mehrheitsbeschluss entschieden.


1. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder ab 18 Jahre haben sowohl aktives wie passives Wahlrecht zu den Ämtern der Gesellschaft.


1. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Ziele der Gesellschaft zu fördern und zu unterstützen.

2. Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand und Beirat festgesetzt und von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch erklärten Austritt aus der Gesellschaft. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er muß bis spätestens 30. November schriftlich erklärt sein. Wer aus der Gesellschaft ausgetreten ist, hat keinen Anspruch auf das Vereinseigentum.
b) Durch Ausschluss; Ausschlußgründe sind:

  • Grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse.
  • Bewiesenes, das Ansehen des Brauchtums oder der Gesellschaft schädigendes Verhalten.
  • Bei zweimaliger Nichterfüllung der Beitragspflicht erfolgt automatischer Ausschluss.

Die Ausschließung aus dem Verein erfolgt schriftlich durch Vorstand und Beirat, bei Vorliegen eines der unter b) aufgeführten Gründe. Dem Ausgeschlossenen steht binnen einer Woche nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist beim Vorstand schriftlich einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zum endgültigen Bescheid durch Vorstand und Beirat. Der Ausgeschlossene hat keinen Anspruch an das Vereinseigentum. c) Durch den Tod eines Mitgliedes.


1. Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Der Beirat
  • Der Ehrenrat


1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft und besteht aus allen Ordentlichen und Ehrenmitgliedern. Gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist kein Einspruch möglich.

2. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • Wahl des Beirates sowie des Ehrenrates,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes,
  • Entgegennahme des Prüfungsbericht der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beratung von Wünschen und Anträgen,
  • Beschlüsse über die Satzung,
  • Genehmigung des vom Vorstand und dem Beirat festgesetzten Beitrages,
  • Auflösung des Vereins.

3. Mindestens einmal im Jahr und zwar innerhalb von fünf Monaten nach Beginn des neuen Geschäftsjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfache Einladung oder durch öffentliche Mitteilung einzuberufen.

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie können vom Vorstand allein oder durch den Beirat einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein 1/3 der Mitglieder dies durch Unterschrift verlangen.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Für Wahlhandlungen bei ganzer oder teilweiser Neuwahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Wahlleiter. In der Versammlung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sobald mindestens elf Mitglieder erschienen sind. Für die Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft ist 3/4 Mehrheit notwendig. Die Abstimmung erfolgt mündlich, die Versammlung kann jedoch auf Antrag im Einzelfall schriftliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit beschließen.

7. Über die Versammlung wird vom Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.


1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem Rechnungsführer.

2. Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre gewählt. Bei Ergänzungswahlen im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes, geschieht dies für die Restdauer der Amtszeit des Vorgängers.

3. Der Vorstand ist zuständig zur Leitung aller Vereinsgeschäfte, soweit nicht nach der Satzung die Zuständigkeit bei sonstigen Organe festgelegt ist.

4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung erfolgt kurzfristig auf einfachste Weise. (schriftlich oder mündlich, auch durch Fernsprecher)

5. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vortand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Abstimmung erfolgt mündlich. Über die Sitzung wird vom Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen, die von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

6. Sitzungen des Vorstandes können bei Bedarf um beratende Mitglieder erweitert werden, die nicht Stimmberechtigt sind.

7. Der Vorstand, in dringenden Fällen der Vorsitzende allein, ist befugt, einzelne seiner Aufgaben vorübergehend zur Erledigung an Arbeitsausschüsse oder einzelne Aktive zu übertragen.

8. Aufgaben der Vorstandsmitglieder:
a) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter;
sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft im Sinne des §26 BGB. Jeder der Beiden ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des stell vertretenden Vorsitzenden wird im Innenverhältnis nur wirksam, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
b) Der Schriftführer;
erledigt den Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und auf dessen Weisung. Er ist insbesondere für die Führung der Niederschriften verantwortlich.
c) Der Rechnungsführer; führt die Rechnungs- und Kassengeschäfte der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und auf dessen Weisung. Er bereitet insbesondere den Haushaltsplan vor, zieht die Mitgliederbeiträge ein und erstellt die Jahresrechnung.


1. Der Beirat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

2. Die Mitgliederversammlung wählt zugleich Ersatzbeiräte, welche in der Reihenfolge der Wahl jeweils für die restliche Amtsdauer an die Stelle ausgeschiedener Beiräte treten.

3. Wenn die vorgeschriebene Zahl der Beiräte trotz Nachrücken der Ersatzbeiräte unterschritten wird, sind in diesem Fall bei der nächsten Mitgliederversammlung die fehlenden Beiräte für die restliche Amtsdauer des Vorstandes zu wählen.

4. Der Beirat ist gemeinsam mit dem Vorstand zuständig für:

  • Aufstellung des Jahreshaushaltes und Genehmigung der Jahresrechnung,
  • Neufestsetzung des Jahresbeitrages,
  • Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
  • Beratung von Vereinsangelegenheiten,
  • Auswahl des Elferrates und Bestimmung des Sitzungspräsidenten, sowie Pressewart und Requisiteur.

5. Der Beirat wird bei Bedarf zu gemeinsamen Besprechungen mit dem Vorstand vom Vorsitzenden einberufen. Er ist weiterhin zu berufen, wenn dies mindestens fünf Beiratsmitglieder schriftlich verlangen. Die Berufung erfolgt kurzfristig auf einfachstem Wege (schriftlich oder mündlich).

6. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden geleitet; jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen in jedem Falle beschlussfähig. Für die Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Abstimmung erfolgt mündlich; es kann jedoch auf Antrag im Einzelfall mit einfacher Mehrheit schriftliche Abstimmung beschlossen werden. Über die Sitzung wird vom Schriftführer ein Protokoll erstellt, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

7. Sitzungen des Vorstandes und Beirates können bei Bedarf um beratende Mitglieder erweitert werden, die nicht Stimmberechtigt sind.

8. Der Vorstand und Beirat kann bei Bedarf verschiedene Fachausschüsse bestimmen (z. Bsp. für Programm, Technik, Wirtschaftsbetrieb, Feste usw.). Die Beschlüsse der Fachausschüsse müssen vom Beirat bestätigt werden.


1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, welche nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören dürfen. Die Wahl erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Eine Ersatzwahl bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ehrenratmitgliedes erfolgt für die Dauer der restlichen Amtszeit des Vorgängers. Die Ehrenratsmitglieder bleiben im Amt, bis eine Neuwahl oder Wiederwahl erfolgt.

2. Der Ehrenrat ist zu Schlichtung von persönlichen Differenzen zuständig, welche im Rahmen des Vereinslebens unter Mitgliedern entstanden sind.

3. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, den Ehrenrat schriftlich unter Darlegung seiner Beschwerdegründe anzurufen.

4. Bei den Verhandlungen, über welche eine Niederschrift zu fertigen ist, können sich die Beteiligten eines Beistandes bedienen. Die Entscheidung ist schriftlich mit kurzer Begründung innerhalb eines Monats den Beteiligten, sowie dem Vorsitzenden mitzuteilen und von diesem dem Vorstand und dem Beirat bekannt zu geben. Über die Verhandlungen und die Entscheidungen ist ansonst allseits Stillschweigen zu wahren. Im übrigen gibt sich der Ehrenrat seine Geschäftsordnung selbst.


1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer der Amtszeit des Vorstandes bestellt. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine Ersatzwahl bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers erfolgt für die Dauer der restlichen Amtszeit des Vorgängers.

2. Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, eine ordnungsgemäße Aufzeichnung der Kassenbewegung nach Art und Höhe zu erhalten.


1. Die Mitglieder, die vereinseigene Ausrüstungsteile für die Tätigkeit in der Gesellschaft erhalten, sind hierfür voll verantwortlich und haftbar. Die Pflege der Kostüme, Uniformen und Mützen obliegt den einzelnen Mitgliedern. Überzählige Ausrüstungsteile sind im einwandfreien Zustand der Gesellschaft zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft sind alle Ausrüstungsteile unverzüglich in einwandfreiem Zustand dem Verein abzugeben. Ausrüstungsteile dürfen nicht für andere Zwecke als die der Gesellschaft verwandt werden.

2. Der Verantwortliche für die Kostüme (Requisiteur) hat über das Inventar eine Liste zu führen und dem Vorstand hierüber Rechenschaft zu geben.


1. Alle Einnahmen sind zweckgebunden im Sinne §1 Abs.3 u. 4 der Satzung. Alle Ausgaben sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu vollziehen. Das schließt auch die Gewährung eines Entgeltes an die bei Veranstaltungen der Gesellschaft mitwirkenden aktiven Mitglieder für diese Tätigkeit aus. über notwendige Ausnahmen entscheidet in jedem Fall der Vorstand zusammen mit dem Beirat mit einfacher Mehrheit. Mitglieder erhalten, wenn sie ausscheiden, ebenso bei einer Auflösung der Gesellschaft, lediglich ihre Sacheinlagen zurück.

2. Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft fällt das verbleibende Vermögen der Gemeindeverwaltung zur Treuhandschaft bis zur Neugründung einer Karnevalsgesellschaft zu.
 

Diese Satzung wurde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 6. Mai 1990 beschlossen
und vom Amtsgericht Landau in der Pfalz genehmigt.

 

JahrName
1961 Richard Niebergall †
1961 August Wolff †
196? Otto Kupper †
1968 Marie Heubel † (Passives Mitglied)
1968 Nikolaus Brust  † (Gründungsmitglied)
1971 Alois Johann †
1976 Karl Schüssler †
1977 Hans Kaufmann †
1977 Willi Kupper I †
1982 Robert Jantzer †
1982 Otto Brugger †
1982 Edelbert Deutsch †
1988 Karlheinz Pfeifer †
1988 Josef Wolff
1989 Willi Kupper II
1990 Rudi Weber †
1992 Kurt Kupper †
1996 Oswald Heubel †
1996 Helmut Niebergall †
2000 Gerhard Wüst
2001 Alois Fichtenkam †
2002 Josef Bahlinger †
2003 Helmut Wolff †
2005 Heribert Rund †
2005 Ursula Wolff †
2005 Edi Harder
2013 Manfred Wolff
2015 Klaus Tüllmann
2017 Ralf Diehl
2017 Jürgen Rund
2017 Stefan Schöneich †

 Die Ehrenmitgliedschaft in der Karnevalsgesellschaft wird nur an Personen mit einem besonderen Verdienst um die Gesellschaft verliehen.

Ehrensitzungspäsidenten

JahrName
1982 Willi Kupper I †                                
2017 Kurt Kupper †
2017 Edi Harder

Außer den Ehrenmitgliedern hat die KGR zur Zeit vier Ehrensenatoren.

JahrName
1972 Helmut Braun (erhielt die KGR Narrenkappe)
1993 Karl Schwindhammer
1996 Karl Geeck
2006 Landrat Dr. Fritz Brechtel
2009 Bürgermeister Reiner Hör

loewe bis

Alle Träger des Goldenen Löwen bis zum Jubiläumsjahr 1988

Der Goldene Löwe wird von der Vereinigung Badisch-Pfälzischer Karnevalsvereine verliehen. Um den Orden zu bekommen muss ein Karnevalist 11 Punkte sammeln. Hierbei erhält er für ein aktives Jahr einen 1/2 Punkt. Ausnahme der 1. Vorsitzende, der Sitzungspräsident, der Prinz, die Prinzessin und Deutsche Meister im Gardetanz erhalten einen Punkt. Ein durchschnittlicher Karnevalist muss also 22 Jahre ununterbrochen für seinen Verein tätig sein um diese Auszeichnung zu erhalten.

JahrName
 1968 Willi Kupper I †
 1985 Josef Wolff
 1985 Karl Heinz Pfeifer
 1985 Robert Jantzer
 1985 Rudi Weber †
1985 Willi Kupper II
 1987 Heribert Rund
 1987 Otto Brugger
 1987 Günter Franck
 1987 Karin Löhle Franck
 1990 Volker Schormann †
 1990 Marcel Schuschu †
 1991 Oswald Heubel †
 1992 Rainer Kupper
 1992 Edith Dreyer
 1992 Helmut Niebergall †
 1992 Toni Wolff †
 1995 Josef Bahlinger †
 1995 Edi Harder
 1995 Kurt Kupper †
 1997 Werner Dreyer
 1997 Jürgen Rund
 1998 Gisela Kupper
 1998 Christel Wüst †
 1998 Gerhard Wüst
 1999 Ralf Diehl
 1999 Helmut Wolff †
 1999 Manfred Wolff
 1999 Ursula Wolff
 2000 Nicole Wolff
 2001 Bernadette Dreyer
 2003 Hildegard Mendel
 2003 Ilse Rund
 2003 Jutta Seelinger
 2004 Judth Leingang
 2004 Bernhard Fetsch *)
 2005 Herbert Brugger †
 2007 Günter Dudenhöffer
 2007 Rudi Hoffman
 2007 Bernd Kupper
 2007 Günter Seither
 2008 Ingrid Harder
 2008 Christa Hartmann
 2008 Egon Hartmann
 2008 Manfred Leingang †
 2008 Andrea Mook
 2008 Dieter Seither
 2009 Manuela Kupper
 2009 Tanja Seither
 2009 Trudel Seither †
 2010 Klaus Tüllmann
 2010 Yvonne Tüllmann
 2011 Claus Kupper
2015 Alwin Fischer
2015 Karin Schöneich
2015 Stefan Schöneich †
2016 Sigrid König
2016 Simone Kerner
2017 Hedi Wünstel
2018 Michael Gadinger
2018 Alexandra Rodach
2018 Stefan Jantzer
2018 Lisa Dudenhöffer
2018 Bernhard Mohr
2019 Klaus Pahle
2019 Jasmin Yam
2019 Frank Völkel
2019 Thorsten Tüllmann
2020 Martin Olfens
2020 Elke Koch
2020 Matthias Koch
2021 Elvira Gundermann
2021 Ramona Mendel
2021 Moritz Pahle
2021 Maik Rund
2021 Tatjana Jantzer
2022 Axel Groß
2022 Christine Steiner
2022 Saskia Mendel
2022 Michelle Pfeiffer
2023 Inge Bouché
2023 Dieter Bouché
2024 Bettina Olfens
2024 Anja Schmidt

*) Die meisten Punkte für den Goldenen Löwen wurden bei anderen Karnevalsvereinen gesammelt

 

Träger des Golden Löwen mit Brillant

Ein Goldener Löwe mit Brillant wird nach weiteren 22 Jahren aktiver Tätigkeit nach dem Erhalt des Goldenen Löwen verliehen.

JahrName
 2007 Josef Wolff
 2010 Heribert Rund
 2011 Willi Kupper II
2017 Edi Harder
2019 Jürgen Rund
2021 Ralf Diehl
2021 Manfred Wolff

Mini und Bambinis (3-7 Jahre)

Trainer Jessica Gröbel und Celine Hammer
Betreuer Silke Lambrecht, Alisha Deffland und Jasmin Völkel
Trainingstermin Montag von 17:00-18:00 Uhr in der Schulturnhalle der Grundschule

Stecherle Gardetanz (7-12 Jahre)

Trainer Michelle Pfeiffer und Saskia Jovino
Betreuer Christine Pfeiffer
Trainingstermin Montag von 19:00-20:00 Uhr in der Turnhalle der Grundschule

Stecherle Schautanz (7-12 Jahre)

Trainerin Jamie Amberger, Rico Hellmann, Saskia Schwarz
Betreuerin Eva Hertzler, Julia Wolff
Trainingstermin Montag von 18:00-19:00 Uhr in der Turnhalle der Grundschule

Junioren Gardetanz (12-16 Jahre)

Trainerin  Selina Weiler
Betreuerin  Anja Schmidt, Lena Johann
Trainingstermin Montag von 19:00-20:00 Uhr in der Turnhalle der Grundschule

Junioren Schautanz (12-16 Jahre)

Trainer Jasmin Yam und Hannah Emrich
Betreuerin  Gabi Müller
Trainingstermin Montag von 18:00-19:00 Uhr in der Turnhalle der Grundschule

Stechergarde Gardetanz (ab 16 Jahre)

Trainer  Simone Kerner und Lisa Dudenhöffer-Essert
Betreuerin  Christine Chines
Trainingstermin  Montag von 20:00-21:00 Uhr in der Turnhalle der Grundschule

Stechergarde Schautanz (ab 16 Jahre)

Trainerin Rebekka Lindengrün
Betreuerin Sandra Rupprecht
Trainingstermin Montag von 21:00-22:00 Uhr in der Turnhalle der Grundschule

Frauenballett

Trainer Tina Weber
Betreuer Gabi Müller und Diane Dreger
Trainingstermin Mittwoch von 19:30-21:00 Uhr in der Turnhalle der Grundschule                                      

Männerballett

Trainerin Ramona Mendel und Florin Mendel
Betreuer Patrick Lambrecht und Matthias Hamburger
Trainingstermin Mittwoch von 20:00-21:30 Uhr in der Turnhalle der Grundschule                                      

Aktuelle Satzung: Satzung der Karnevalsgesellschaft Rülzheim (2020)

Inhaltsverzeichnis:


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.    Der Verein führt den Namen Karnevalsgesellschaft ROT-WEISS „Die Stecher" e.V.
2.    Er ist beim Amtsgericht Landau in der Pfalz unter der Nummer VR 771 eingetragen.
3.    Die erste Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 03.07.1961.
4.    Sitz der Gesellschaft ist Rülzheim.
5.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

1. Zweck der Gesellschaft ist die Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

•    Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen.
•    Förderung und Unterstützung der karnevalistischen Heimat- und Brauchtumspflege im Heimatgebiet.
•    Ständige Kontaktpflege zu in- und ausländischen karnevalistischen und kulturtreibenden Gesellschaften, Vereinen und Organisationen.
•    Förderung, Unterstützung und Unterhaltung von Jugendgruppen im Rahmen der oben aufgeführten Zweckbestimmung.

2. Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme in die Gesellschaft. Die ordentlichen Mitglieder haben die in §5 und §6 bezeichneten Rechte und Pflichten.
2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss, Anträge sind schriftlich zu stellen.
3.  Zu Ehrenmitgliedern können um die Gesellschaft besonders verdiente Einzelpersonen ernannt werden. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit. Über die Ernennung entscheidet die Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss.


§ 5 Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder ab 18 Jahren haben sowohl aktives wie passives Wahlrecht zu den Ämtern der Gesellschaft.


§ 6 Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Ziele der Gesellschaft zu fördern und zu unterstützen.
2. Der Jahresbeitrag wird von der Vorstandschaft vorgeschlagen und von der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:

a)  Durch erklärten Austritt aus der Gesellschaft. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er muss bis spätestens 30. November schriftlich erklärt sein. Wer aus der Gesellschaft ausgetreten ist, hat keinen Anspruch auf das Vereinseigentum.
b)  Durch Ausschluss; Ausschlussgründe sind:

•    Grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse
•    Bewiesenes, das Ansehen des Brauchtums oder der Gesellschaft schädigendes Verhalten
•    Nichterfüllung der Beitragspflicht

Die Ausschließung aus dem Verein erfolgt schriftlich durch die Vorstandschaft bei Vorliegen eines der unter b) aufgeführten Gründe. Dem Ausgeschlossenen steht binnen einer Woche nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist der Vorstandschaft schriftlich einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zum endgültigen Bescheid durch die Vorstandschaft. Der Ausgeschlossene hat keinen Anspruch an das Vereinseigentum.
c)  Durch den Tod eines Mitgliedes.


§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Die Vorstandschaft


§ 8 Die Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft und besteht aus allen ordentlichen und Ehrenmitgliedern. Gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist kein Einspruch möglich.
2.  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:

•    Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft,
•    Wahl der Kassenprüfer,
•    Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes,
•    Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer,
•    Entlastung der Vorstandschaft,
•    Beratung von Wünschen und Anträgen,
•    Beschlüsse über die Satzung,
•    Beschluss über den von der Vorstandschaft vorgeschlagenen Beitrag,
•    Auflösung des Vereins.

3. Mindestens einmal im Jahr und zwar innerhalb von fünf Monaten nach Beginn des neuen Geschäftsjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
4. Die Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Einladung über den Heimatbrief, auswärtige Mitglieder durch schriftliche Einladung einzuberufen.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie können von der Vorstandschaft einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder dies durch Unterschrift verlangen.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, oder bei Verhinderung durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes, geleitet. Für Wahlhandlungen bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Wahlleiter. In der Versammlung hat jedes erschienene Mitglied ab 18 Jahren eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sobald mindestens elf Mitglieder erschienen sind. Für die Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft ist 3/4 Mehrheit notwendig. Die Abstimmung erfolgt mündlich, die Versammlung kann jedoch auf Antrag im Einzelfall schriftliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit beschließen.
7. Über die Versammlung wird vom Protokollführer eine Niederschrift aufgenommen, die von ihm und dem Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.


§ 9 Die Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem Protokollführer,
  • dem ersten Rechnungsführer,
  • dem zweiten Rechnungsführer,
  • weitern zehn Vorstandsmitgliedern.

2. Die Vorstandschaft wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Bei Ergänzungswahlen im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes, geschieht dies für die Restdauer der Amtszeit des Vorgängers.
3. Die Vorstandschaft leitet alle Vereinsgeschäfte, soweit nicht nach der Satzung die Zuständigkeit bei sonstigen Organen festgelegt ist.
4. Die Sitzungen der Vorstandschaft werden vom Vorsitzenden geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt mündlich. Über die Sitzung wird vom Protokollführer eine Niederschrift aufgenommen, die zur nächsten Sitzung verlesen und genehmigt wird.
5. Sitzungen der Vorstandschaft können bei Bedarf um beratende Mitglieder erweitert werden, die nicht stimmberechtigt sind.
6. Die Vorstandschaft kann bei Bedarf verschiedene Fachausschüsse bestimmen (z.B. für Programm, Technik, Wirtschaftsbetrieb, Feste usw.). Die Beschlüsse der Fachausschüsse müssen von der Vorstandschaft bestätigt werden.
7. Die Vorstandschaft ist zuständig für:

•    Aufstellung des Jahreshaushaltes und Genehmigung der Jahresrechnung,
•    Vorschlagen des Jahresbeitrages,
•    Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
•    Beratung von Vereinsangelegenheiten,
•    Auswahl des Elferrates und Bestimmung des Sitzungspräsidenten und des Jugendwartes.

8.    Die Vorstandschaft, in dringenden Fällen der 1. Vorsitzende allein, ist befugt, einzelne seiner Aufgaben vorübergehend zur Erledigung an Arbeitsausschüsse oder einzelne Aktive zu übertragen.
9.    Besondere Ämter:

•    Der erste und zweite Vorsitzende sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft im Sinne §26 BGB. Jeder der beiden ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis nur wirksam, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
•    Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und auf dessen Weisung.
•    Der Protokollführer ist für die Führung der Niederschriften verantwortlich.
•    Die Rechnungsführer führen die Rechnungs- und Kassengeschäfte der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und auf dessen Weisung. Sie bereiten insbesondere den Haushaltsplan vor, ziehen die Mitgliederbeiträge ein und erstellen die Jahresrechnung.


§ 10 Die Kassenprüfer

1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer der Amtszeit der Vorstandschaft bestellt. Die Kassenprüfer dürfen der Vorstandschaft nicht angehören. Eine Ersatzwahl bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers erfolgt für die Dauer der restlichen Amtszeit des Vorgängers.
2. Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den Kassenprüfern. Diese geben der Vorstandschaft Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, eine ordnungsgemäße Aufzeichnung der Kassenbewegung nach Art und Höhe zu erhalten.


§ 11 Vereinseigentum

1. Die Mitglieder, die Vereinseigentum für die Tätigkeit in der Gesellschaft erhalten, sind hierfür voll verantwortlich und haftbar. Die Pflege der Kostüme, Uniformen und Mützen obliegt den einzelnen Mitgliedern. Überzählige Ausrüstungsteile sind in einwandfreiem Zustand der Gesellschaft zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft ist jegliches Vereinseigentum unverzüglich in einwandfreiem Zustand dem Verein abzugeben. Vereinseigentum darf nicht für andere Zwecke als die der Gesellschaft verwandt werden. Über Ausnahmen entscheidet in jedem Fall die Vorstandschaft.
2. Der Verantwortliche für die Kostüme (Requisiteur) hat über das Inventar eine Liste zu führen und der Vorstandschaft hierüber Rechenschaft zu geben.


§ 12 Schlussbestimmungen

1. Alle Einnahmen sind zweckgebunden im Sinne §3 der Satzung. Alle Ausgaben sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu vollziehen. Das schließt auch die Gewährung eines Entgeltes an die bei Veranstaltungen der Gesellschaft mitwirkenden aktiven Mitglieder für diese Tätigkeit aus. Über notwendige Ausnahmen entscheidet in jedem Fall die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Gemeindeverwaltung Rülzheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 21. Mai 2015 beschlossen

 

Ältere Satzung der Karnevalsgesellschaft Rülzheim war vom 15. Mai 2012 bis zum 21. Mai 2015 gültig.
Ältere Satzung der Karnevalsgesellschaft Rülzheim war vom 6. Mai 1990 bis zum 15. Mai 2012 gültig.

Die Karnevalsgesellschaft Rülzheim ist am 5.5.1961 in den BDK (Nr. 1053) eingetreten. Zu dieser Zeit war es üblich einen Paten für den Eintritt zu haben. Unser Pate war der KV Germersheim (BDK Nr. 1037) der schon vor uns dem Verband beitrat.

Wörth:
Wie der Chronik zum 3x11 jährigen Bestehen der KGR zu entnehmen ist, war die KGR auch Pate für den KV Wörth.

Offenbach:
Die Rülzheimer Karnevalisten sind nach der Überlieferung der Patenverein für die KG Offenbach die 1980 dem Verband beitraten.

Berg:
In der Chronik des CV Berg ist auch zu lesen das der Verein 1981 dem BDK beitrat und der folgende Text: "Die Patenschaft für den CVB übernahmen unsere Freunde von der Karnevalsgesellschaft „Rot-Weiß Rülzheim“, mit der die Berger Narren schon seit Anfang der 70-Jahre freundschaftlich verbunden sind."

Hördt:
1997 übernahm die KGR die Patenschaft  für Ihre Freunde aus Hördt. Die folgende Urkunde belegt dies.

 vorstandschaft

 Bei der Mitgliederversammlung am 24.05.2023 wurden folgende Personen gewählt:

NameFunktion
Michael Gadinger 1. Vorsitzender
Steven Schmitt 2. Vorsitzender
Frank Völkel 3. Vorsitzender
Christine Chines 1. Rechnungsführer
Sandra Rupprecht 2. Rechnungsführer
Ralf Diehl Schriftführer
Dr. Gitta Hartenstein Protokollführerin

Erweiterte Vorstandschaft:

Rainer Blum
Diane Dreger
Dennis Gärtner
Elvira Gundermann
Simone Kerner
Rebekka Lindengrün
Michelle Pfeiffer
Mario Rupprecht
Manfred Wolff
Jasmin Yam

Kassenprüfer:

  Ulrike Huck
 Selina Weiler 

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Keine Termine