Alte Satzung der Karnevalsgesellschaft Rülzheim (1990)

Aktuelle Satzung: Satzung der Karnevalsgesellschaft Rülzheim (2020)

Inhaltsverzeichnis:


§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen Karnevalsgesellschaft ROT-WEISS „Die Stecher" e.V. gegründet im Jahre 1955. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau in der Pfalz eingetragen.

2. Sitz der Gesellschaft ist Rülzheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Die Gesellschaft verfolgt unmittelbar und ausschließlich den Zweck:a) Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums.b) Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen.c) Förderung und Unterstützung der karnevalistischen Heimat- und Brauchtumspflege im Heimatgebiet d) Ständige Kontaktpflege zu in- und ausländischen karnevalistischen und kulturtreibenden Gesellschaften, Vereinen und Organisationen.e) Förderung, Unterstützung und Unterhaltung von Jugendgruppen (Garden) im Rahmen der unter a) bis d) aufgeführten Zweckbestimmung. 

4. Eigenwirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft verfolgt ihre Ziele ausschließlich und unmittelbar im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.

5. Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.


§ 2 Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person erwerben. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme in die Gesellschaft. Die ordentlichen Mitglieder haben die in §3 u. §4 bezeichneten Rechte u. Pflichten.

2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss, Anträge sind schriftlich zu stellen.

3. Zu Ehrenmitgliedern können um die Gesellschaft besonders verdiente Einzelpersonen ernannt werden. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit. Über die Ernennung wird im Beirat durch Mehrheitsbeschluss entschieden.


§ 3 Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder ab 18 Jahre haben sowohl aktives wie passives Wahlrecht zu den Ämtern der Gesellschaft.


§ 4 Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Ziele der Gesellschaft zu fördern und zu unterstützen.

2. Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand und Beirat festgesetzt und von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch erklärten Austritt aus der Gesellschaft. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er muß bis spätestens 30. November schriftlich erklärt sein. Wer aus der Gesellschaft ausgetreten ist, hat keinen Anspruch auf das Vereinseigentum.
b) Durch Ausschluss; Ausschlußgründe sind:

  • Grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse.
  • Bewiesenes, das Ansehen des Brauchtums oder der Gesellschaft schädigendes Verhalten.
  • Bei zweimaliger Nichterfüllung der Beitragspflicht erfolgt automatischer Ausschluss.

Die Ausschließung aus dem Verein erfolgt schriftlich durch Vorstand und Beirat, bei Vorliegen eines der unter b) aufgeführten Gründe. Dem Ausgeschlossenen steht binnen einer Woche nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist beim Vorstand schriftlich einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zum endgültigen Bescheid durch Vorstand und Beirat. Der Ausgeschlossene hat keinen Anspruch an das Vereinseigentum. c) Durch den Tod eines Mitgliedes.


§ 5 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Der Beirat
  • Der Ehrenrat


§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft und besteht aus allen Ordentlichen und Ehrenmitgliedern. Gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist kein Einspruch möglich.

2. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • Wahl des Beirates sowie des Ehrenrates,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes,
  • Entgegennahme des Prüfungsbericht der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beratung von Wünschen und Anträgen,
  • Beschlüsse über die Satzung,
  • Genehmigung des vom Vorstand und dem Beirat festgesetzten Beitrages,
  • Auflösung des Vereins.

3. Mindestens einmal im Jahr und zwar innerhalb von fünf Monaten nach Beginn des neuen Geschäftsjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfache Einladung oder durch öffentliche Mitteilung einzuberufen.

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie können vom Vorstand allein oder durch den Beirat einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein 1/3 der Mitglieder dies durch Unterschrift verlangen.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Für Wahlhandlungen bei ganzer oder teilweiser Neuwahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Wahlleiter. In der Versammlung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sobald mindestens elf Mitglieder erschienen sind. Für die Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft ist 3/4 Mehrheit notwendig. Die Abstimmung erfolgt mündlich, die Versammlung kann jedoch auf Antrag im Einzelfall schriftliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit beschließen.

7. Über die Versammlung wird vom Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.


§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem Rechnungsführer.

2. Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre gewählt. Bei Ergänzungswahlen im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes, geschieht dies für die Restdauer der Amtszeit des Vorgängers.

3. Der Vorstand ist zuständig zur Leitung aller Vereinsgeschäfte, soweit nicht nach der Satzung die Zuständigkeit bei sonstigen Organe festgelegt ist.

4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung erfolgt kurzfristig auf einfachste Weise. (schriftlich oder mündlich, auch durch Fernsprecher)

5. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vortand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Abstimmung erfolgt mündlich. Über die Sitzung wird vom Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen, die von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

6. Sitzungen des Vorstandes können bei Bedarf um beratende Mitglieder erweitert werden, die nicht Stimmberechtigt sind.

7. Der Vorstand, in dringenden Fällen der Vorsitzende allein, ist befugt, einzelne seiner Aufgaben vorübergehend zur Erledigung an Arbeitsausschüsse oder einzelne Aktive zu übertragen.

8. Aufgaben der Vorstandsmitglieder:
a) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter;
sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft im Sinne des §26 BGB. Jeder der Beiden ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des stell vertretenden Vorsitzenden wird im Innenverhältnis nur wirksam, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
b) Der Schriftführer;
erledigt den Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und auf dessen Weisung. Er ist insbesondere für die Führung der Niederschriften verantwortlich.
c) Der Rechnungsführer; führt die Rechnungs- und Kassengeschäfte der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und auf dessen Weisung. Er bereitet insbesondere den Haushaltsplan vor, zieht die Mitgliederbeiträge ein und erstellt die Jahresrechnung.


§ 8 Der Beirat

1. Der Beirat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

2. Die Mitgliederversammlung wählt zugleich Ersatzbeiräte, welche in der Reihenfolge der Wahl jeweils für die restliche Amtsdauer an die Stelle ausgeschiedener Beiräte treten.

3. Wenn die vorgeschriebene Zahl der Beiräte trotz Nachrücken der Ersatzbeiräte unterschritten wird, sind in diesem Fall bei der nächsten Mitgliederversammlung die fehlenden Beiräte für die restliche Amtsdauer des Vorstandes zu wählen.

4. Der Beirat ist gemeinsam mit dem Vorstand zuständig für:

  • Aufstellung des Jahreshaushaltes und Genehmigung der Jahresrechnung,
  • Neufestsetzung des Jahresbeitrages,
  • Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
  • Beratung von Vereinsangelegenheiten,
  • Auswahl des Elferrates und Bestimmung des Sitzungspräsidenten, sowie Pressewart und Requisiteur.

5. Der Beirat wird bei Bedarf zu gemeinsamen Besprechungen mit dem Vorstand vom Vorsitzenden einberufen. Er ist weiterhin zu berufen, wenn dies mindestens fünf Beiratsmitglieder schriftlich verlangen. Die Berufung erfolgt kurzfristig auf einfachstem Wege (schriftlich oder mündlich).

6. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden geleitet; jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen in jedem Falle beschlussfähig. Für die Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Abstimmung erfolgt mündlich; es kann jedoch auf Antrag im Einzelfall mit einfacher Mehrheit schriftliche Abstimmung beschlossen werden. Über die Sitzung wird vom Schriftführer ein Protokoll erstellt, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

7. Sitzungen des Vorstandes und Beirates können bei Bedarf um beratende Mitglieder erweitert werden, die nicht Stimmberechtigt sind.

8. Der Vorstand und Beirat kann bei Bedarf verschiedene Fachausschüsse bestimmen (z. Bsp. für Programm, Technik, Wirtschaftsbetrieb, Feste usw.). Die Beschlüsse der Fachausschüsse müssen vom Beirat bestätigt werden.


§ 9 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, welche nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören dürfen. Die Wahl erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Eine Ersatzwahl bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ehrenratmitgliedes erfolgt für die Dauer der restlichen Amtszeit des Vorgängers. Die Ehrenratsmitglieder bleiben im Amt, bis eine Neuwahl oder Wiederwahl erfolgt.

2. Der Ehrenrat ist zu Schlichtung von persönlichen Differenzen zuständig, welche im Rahmen des Vereinslebens unter Mitgliedern entstanden sind.

3. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, den Ehrenrat schriftlich unter Darlegung seiner Beschwerdegründe anzurufen.

4. Bei den Verhandlungen, über welche eine Niederschrift zu fertigen ist, können sich die Beteiligten eines Beistandes bedienen. Die Entscheidung ist schriftlich mit kurzer Begründung innerhalb eines Monats den Beteiligten, sowie dem Vorsitzenden mitzuteilen und von diesem dem Vorstand und dem Beirat bekannt zu geben. Über die Verhandlungen und die Entscheidungen ist ansonst allseits Stillschweigen zu wahren. Im übrigen gibt sich der Ehrenrat seine Geschäftsordnung selbst.


§ 10 Kassenprüfer

1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer der Amtszeit des Vorstandes bestellt. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine Ersatzwahl bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers erfolgt für die Dauer der restlichen Amtszeit des Vorgängers.

2. Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, eine ordnungsgemäße Aufzeichnung der Kassenbewegung nach Art und Höhe zu erhalten.


§ 11 Ausrüstungsteile - Kostüme, Uniformen und Mützen

1. Die Mitglieder, die vereinseigene Ausrüstungsteile für die Tätigkeit in der Gesellschaft erhalten, sind hierfür voll verantwortlich und haftbar. Die Pflege der Kostüme, Uniformen und Mützen obliegt den einzelnen Mitgliedern. Überzählige Ausrüstungsteile sind im einwandfreien Zustand der Gesellschaft zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft sind alle Ausrüstungsteile unverzüglich in einwandfreiem Zustand dem Verein abzugeben. Ausrüstungsteile dürfen nicht für andere Zwecke als die der Gesellschaft verwandt werden.

2. Der Verantwortliche für die Kostüme (Requisiteur) hat über das Inventar eine Liste zu führen und dem Vorstand hierüber Rechenschaft zu geben.


§ 12 Schlussbestimmungen

1. Alle Einnahmen sind zweckgebunden im Sinne §1 Abs.3 u. 4 der Satzung. Alle Ausgaben sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu vollziehen. Das schließt auch die Gewährung eines Entgeltes an die bei Veranstaltungen der Gesellschaft mitwirkenden aktiven Mitglieder für diese Tätigkeit aus. über notwendige Ausnahmen entscheidet in jedem Fall der Vorstand zusammen mit dem Beirat mit einfacher Mehrheit. Mitglieder erhalten, wenn sie ausscheiden, ebenso bei einer Auflösung der Gesellschaft, lediglich ihre Sacheinlagen zurück.

2. Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft fällt das verbleibende Vermögen der Gemeindeverwaltung zur Treuhandschaft bis zur Neugründung einer Karnevalsgesellschaft zu.
 

Diese Satzung wurde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 6. Mai 1990 beschlossen
und vom Amtsgericht Landau in der Pfalz genehmigt.